Chancengleichheit für ältere Frauen


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Altersminimum (minimum vieillesse)
Zuständige Behörde:

Sämtliche Alterskassen
Frankreich

Art der Maßnahme:

Gesetz des Sozialgesetzbuches

Zielgruppe:

Personen im Alter von mindestens 65 Jahren (mindestens 60 Jahren im Falle von Arbeitsunfähigkeit) mit Einkommen unterhalb einer jährlich festgesetzen Grenze.

Zielsetzung:

Finanziell stark unterpriviligierten Personen ab 65 Jahren (ab 60 Jahren im Falle von Arbeitsunfähigkeit) ein Einkommensminimum garantieren. (Dank der verbesserten Einkommenssituation der älteren/alten Frauen - sie sind mehrheitlich unter den Empfängern - ist die Anzahl der Empfänger seit Jahren rückläufig.)

Detailierte Beschreibung:

Der französische Staat garantiert seit 35 Jahren Personen im Alter von 65 Jahren und mehr (60 Jahren und mehr im Falle von Arbeitsunfähigkeit) ein Mindesteinkommen, das sogn. "Altersminimum"; seine Höhe wird vom Staat festgelegt und jährlich zum 1. Januar erhöht. Das Altersminimum besteht aus zwei Teilen

1. AVTS (Allocation aux Vieux Travailleurs Salariés) d.h. Altersbezüge der Arbeitnehmer, und zwar sowohl aus den eigenen als auch aus den abgeleiteten Ansprüchen, deren Minimum durch Dekrete festgelegt wird.

2. Die "zusätzliche Altersbeihilfe", deren Höhe von der der AVTS abhängt, denn beider Summe muss das Altersminimum ergeben. Die zusätzliche Altersbeihilfe "steht allen Beziehern irgend einer finanziellen Leistung der Altersversorgung (Renten, Pensionen, Beihilfen usf.) und den Beziehern einer Invalidenrente zu".

Abgesehen von den Alters- und Einkommensbedingungen setzt die AVTS den festen Wohnsitz in Frankreich voraus.

Die AVTS wird von den Kassen der staatlichen Altersversorgung finanziert, die zusätzliche Altersbeihilfe aus dem sogn. Fonds de Solidarité Vieillesse (Alters-Solidaritätsfond) der 1994 den sogn. Fonds National de Solidarité, FNS (nationaler Solidaritätsfond) ablöste ; letzterer war 1956 mit dem Ziel geschaffen worden, "zum Schutz der älteren/alten Menschen eine allgemeine Politik der Einkommensverbesserung zu fördern".

Quelle der Information:

Danièle Prangère, 1998 : "L'allocation vieillesse supplémentaire au 1er janvier 1998. Allocataires et effectifs de 1956 à 1997, bénéficiaires au 31 décembre 1973" ("Zusätzliche Altersbeihilfe zum 1. Januar 1988. Bezieher und Anzahl von 1956 bis 1997, Empfänger zum 31. Dezember 1973"), in DREES (Direction de la Recherche des Etudes de l'Evaluation et des Statistiques) Documents statistiques, Brochure n 317

Kontaktadresse:

CNAV
110 rue de Flandre
F 75019 Paris

Kommentar:

Annähernd 70% der Empfänger des garantierten Altersminimums sind Frauen.

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2001-04-25