| Detailierte Beschreibung: Der französische Staat garantiert seit 35 Jahren Personen im Alter von 65
Jahren und mehr (60 Jahren und mehr im Falle von Arbeitsunfähigkeit) ein
Mindesteinkommen, das sogn. "Altersminimum"; seine Höhe wird vom Staat
festgelegt und jährlich zum 1. Januar erhöht. Das Altersminimum besteht aus zwei Teilen
1. AVTS (Allocation aux Vieux Travailleurs Salariés) d.h. Altersbezüge der
Arbeitnehmer, und zwar sowohl aus den eigenen als auch aus den abgeleiteten Ansprüchen,
deren Minimum durch Dekrete festgelegt wird.
2. Die "zusätzliche Altersbeihilfe", deren Höhe von der der AVTS abhängt,
denn beider Summe muss das Altersminimum ergeben. Die zusätzliche Altersbeihilfe
"steht allen Beziehern irgend einer finanziellen Leistung der Altersversorgung
(Renten, Pensionen, Beihilfen usf.) und den Beziehern einer Invalidenrente zu".
Abgesehen von den Alters- und Einkommensbedingungen setzt die AVTS den festen Wohnsitz
in Frankreich voraus.
Die AVTS wird von den Kassen der staatlichen Altersversorgung finanziert, die
zusätzliche Altersbeihilfe aus dem sogn. Fonds de Solidarité Vieillesse
(Alters-Solidaritätsfond) der 1994 den sogn. Fonds National de Solidarité, FNS
(nationaler Solidaritätsfond) ablöste ; letzterer war 1956 mit dem Ziel geschaffen
worden, "zum Schutz der älteren/alten Menschen eine allgemeine Politik der
Einkommensverbesserung zu fördern". |