| Detailierte Beschreibung: Der Genuss einer Hinterbliebenenrente, dessen Zahlungen in jedem Fall mit
Erreichen des 55. Lebensjahren beendet sind (in dem Alter tritt die Hinterbliebenenrente
ein), ist von mehreren Bedingungen abhängig:
- Ableben des Ehepartners bevor der Überlebende 55. Jahre alt ist;
- der verstorbene Ehepartner muss sozialversichert gewesen sein;
- der überlebende Ehepartner muss noch mindestens einem Kinder unterhaltsverpflichtet
sein oder eines während 9 Jahre vor Erreichen des 16. Lebensjahres grossgezogen haben;
- das trimestrielle Einkommen des überlebenden Ehepartners muss unter einer festgelegten
Grenze liegen, und zwar 11.524FF (1.757 Euro) im Jahre 1997 (unter Berücksichtigung der
persönlichen Einkommen und der Witwenrente).
Die Witwenrente wird während der ersten drei Jahre nach dem Tode des Ehepartners
gezahlt, sie wird jährlich zum 1. Januar neu bewertet und ist degressiv (Bezüge für
1997):
- 3.073FF (468,48 Euro) das erste Jahr,
- 2.019FF (307,80 Euro) das zweite Jahr,
- 1.537FF (234,31 Euro) das dritte.
Diese Rente basiert nicht auf vorangegangenen Einzahlungen.
1998 sind bestimmte Änderungen eingetreten. |