| Detailierte Beschreibung: Das Prinzip ist dasselbe wie bei der staatlichen Altersversicherung. Jedoch
gibt es nennenswerte Abweichungen: hier besteht keine systematische jährliche Aufwertung,
die Beträge belaufen sich hier auf 60% der Rente/Pension, die die Zusatzkasse dem
Verstorbenen zahlte, und (abgesehen von der Altersbedingung) sind die Zugangsbedingungen
weit weniger restriktiv als die der staatlichen Alterskasse:
- Mindestalter der "ARRCO-Kassen" (Rentenzusatzkassen der Arbeitnehmer):
ausnahmslos 55 Jahre, Mindestalter der "AGIRC-Kassen" (Pensionszusatzkassen für
höhere Angestellte): generell 60 Jahre, unter bestimmten Bedingungen 55 Jahre; die
Altersbedingungen entfallen, wenn der Empfänger noch 2 Kinder zu versorgen hat oder im
Falle von Invalidität.
- Es gibt keine Einkommensbedingungen und auch die Anzahl der Ehejahre spielen keine
Rolle.
Sonderbedingungen:
- bei Wiederheirat, wann auch immer sie erfolgt, entfällt die Hinterbliebenenrente
ausnahmslos;
- die Hinterbliebenenrente erhöht sich, wenn der Empfänger noch ein Kind zu versorgen
hat (ARRCO-Kassen) bzw. aus der Ehe mindestens 3 Kinder hervorgegangen sind
(AGIRC-Kassen).
Seit 1998 sind Änderungen vorgenommen worden.
Generell gesehen sind die Zugangsbedingungen und der Berechnungssatz der
Alterszusatzkassen für den Hinterbliebenen günstiger. |