Chancengleichheit für ältere Frauen


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Hinterbliebenenrente: Aufteilung der Ansprüche unter den möglichen, aufeinandergefolgten Ex-EhepartnerInnen und dem/der überlebenden EhepartnerIn
Zuständige Behörde:

Sämtliche Alterskassen
Frankreich

Art der Maßnahme:

Urteil des Kassationshofes vom 18.12.1997 und nachfolgende neue gesetzliche Regelung vom 12.01.1998

Zielgruppe:

EmpfängerInnen einer Hinterbliebenenrente

Zielsetzung:

- Aufteilung der Hinterbliebenenrente unter aufeinanderfolgenden EhepartnerInnen eines Versicherten;
- Festlegen neuer Berechnungsgrundlage der Rentenbezüge, die unter den ehemaligen PartnerInnen, von denen der Verstorbene geschiedenen war, und seiner/m letzten EhepartnerIn, die ihn überlebt hat, aufzuteilen sind.

Detailierte Beschreibung:

Gesetzlicher Anspruch auf Hinterbliebenenrente ehemaliger, d.h. geschiedener Ehepartner (männlich und weiblich) besteht seit dem 30.6.1980, sofern diese nicht wieder geheiratet haben. Dieses Gesetz betrifft alle Fälle, in denen das Sterbedatum nach dem 30.6.1980 liegt; für die anderen Fälle gilt die Neuregelung nicht, so dass dann sämtliche Ansprüche beim überlebendem Ehepartner bleiben und eventuelle ehemalige (geschiedene) Ehepartner keinerlei Ansprüche haben.

Neu ist infolge dieser Änderung des Gesetzes ebenfalls, dass die Hinterbliebenenrente unter sämtlichen Ehepartnern - d.h. den ehemaligen, geschiedenen und dem überlebendem - im Verhältnis zu den Ehejahren aufgeteilt wird. Dem überlebenden Ehepartner steht die ungeteilte Hinterbliebenenrente nur unter der Bedingung zu, dass seine Ehe vor dem 13.1.1998 geschlossen und die Scheidung des Verstorbenen vor dem 1.7.1980 vollzogen wurde.

Quelle der Information:

Anonym, 1998 : "Veuvage, divorce : les règles des pensions de réversion ont changé" ("Witwentum und Scheidung: Neue Regelung der Hinterbliebenenrente"), in Bellini Contact, Nr 8, juin, S 3

Anonym, 1999 : "La réversion, une réforme plus souple"("Hinterbliebenenrente, eine weicherere Reform"), in reflet, n 46, avril, S 6-7

Kontaktadresse:

ARCCO (Association pour le Régime de Retraite complémentaire des Salariés - Verband der Rentenzusatzkassen für Arbeitnehmer)
44, Boulevard de la Bastille
F 75012 Paris

AGIRC (Association Générale des Institutions de Retraite des Cadres - Verband der Pensionskassen für höhere Angestellte)
4, Rue Leroux
F 75016 Paris

Kommentar:

Infolge der männlichen Übersterblichkeit und infolge der weiblichen, vergleichsweise niedrigen Einommen, besteht die Überzahl der Bezieher aus Frauen.

Die hier beschriebenen Punkte zeigen vortrefflich die Komplexität des französischen Systems auf.

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2001-04-25